Führerschein und Fahreignung
Ein unerfreuliches Thema - zumindest aus Sicht der Konsumenten. Für uns Rechtsanwälte ist es hingegen prima, spült doch ein steter Fluss ständig neue Mandate ans Ufer. Damit kein Missverständnis aufkommt: Ich war einer der ersten Rechtsanwälte, die nach dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 im Fahreignungsrecht einen ausschließlichen Schwerpunkt auf das Thema Drogen und Fahrerlaubnis gelegt hatten und habe frühzeitig dazu auch kritisch publiziert. Zur Vertiefung empfehle ich meinen Artikel aus dem Jahre 2006, der im Rahmen einer Parteibroschüre seinerzeit veröffentlicht wurde.
In diesem Rechtsbereich begleite ich seit dem die Betroffenen durch das gesamte Verfahren. Eine meiner besonderen Leistungen stellt hier die kurzfristige und kompakte Vorbereitung auf die psychologische Exploration im Rahmen der Medizinisch- Psychologischen Untersuchung (MPU) dar.
Aus den §§ 3,12, 14 und 46 FeV nebst Anlagen folgt in der Praxis, das kleinste Restwerte von z.B. THC in der Blutprobe zu Eignungszweifeln oder sogar gleich zur Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges führen. Entsprechendes gilt auch für höhere Konzentration von Abbauwerten (THC-COOH, THC-OH) im Blut. Im Ergebnis erfolgt dann eine Entziehung der Fahrerlaubnis (Führerschein). Wahrscheinlich haben Sie genau diese oder die nachfolgende Fallkonstellation. Denn wird die Fahreignung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde nicht sofort aberkannt, erforscht die Führerscheinstelle die "Gefahr" mittels Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder eines Ärztlichen Gutachtens. Häufig dürfen die Betroffenen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Untersuchungszeitraum nicht fahren. Gegen die Anordnung des Gutachtens ist kein Widerspruch möglich. Und auch im Rahmen eines Neuantragsverfahrens ist eine MPU zwingend zu absolvieren.
In der Regel rate ich trotzdem nicht zur streitigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen. Rechtsanwälte verdienen damit zwar ihr Geld, aber in den meisten Fällen kann der Betroffene dabei nur verlieren. Schon in zeitlicher Hinsicht hat man regelmäßig schneller eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreicht. Ferner drohen Kosten bzw. Kostenrisiken, Komplikationen und Frustrationen. Regelmäßig muss neben dem eigentlichen Klageverfahren noch ein weiteres sogenanntes Eilverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage angestrengt werden.
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit spielt sich daher meistens im Hintergrund ab. Ich helfe den Mandanten im Rahmen eines Neuantragsverfahrens oder bei anlassbezogener Anordnung einer MPU bzw. eines Ärztlichen Gutachtens durch den Dschungel der Anbieter und Dienstleister, unterscheide sinnvolle oder sogar nötige (Abstinenznachweise/ Drogenkontrollprogramm) von unnötigen Hilfsangeboten. Wir vermeiden gemeinsam die Risiken von Urinscreenings und Haarproben und Sie erhalten eine konzentrierte Vorbereitung auf das ÄrztInnen- bzw. PsychologInnengespräch. Im Ergebnis sollte Ihnen möglichst kurzfristig und möglichst günstig die Fahrerlaubnis entweder erhalten bleiben oder neuerteilt werden.