Bußgeldsachen

Die Geschichte zu § 24a Straßenverkehrsgesetz ist schnell erzählt. Aus den Anlagen zu § 24a StVG ergeben sich die "berauschenden Mittel" i.S.d Abs. 2 der Norm. Die sog. "analytischen Grenzwerte" folgen aus Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission und sind sehr niedrig angelegt, der analytische Grenzwert von THC im Blut liegt z.B. bei 1 ng / ml. Die Gerichte orientieren sich dann grundsätzlich an den Empfehlungen.

Der Süden der Republik wollte mal immer noch niedriger, aber da ist dann das Bundesverfassungsgericht reingegrätscht (BVerfG, Beschluss vom 21. 12. 2004, 1 BvR 2652/03).

Wir reden vorliegend über Ordnungswidrigkeitenrecht, also nicht von Strafsachen. Bei der erstmaligen Tatbestandsverwirklichung folgen in der Regel 500,00 EUR Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte. Das ist nicht schön, aber die meisten Leute können damit leben. Das eigentliche Problem sind die Konsequenzen aus dem Fahreignungsrecht gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - s. dazu meinen Beitrag "Führerschein und Fahreignung".

Es kann taktische Gründe geben, trotzdem gegen "die Anhörung im Bußgeldverfahren" oder den Bußgeldbescheid vorzugehen, hierzu informiere ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch!