Sind halluzinogene Pilze wirklich verboten?
Zunächst besteht international und national
selbstverständlich die Absicht, auch den Rausch infolge
Pilzgenusses bzw. der Einnahme entsprechender Wirkstoffe zu
verhindern. Schon in der Einheitskonvention aus dem Jahre
1961 ("Single Convention") wurde der gängigste halluzinogene
Pilzwirkstoff, das Psilocybin, internationaler Ächtung
anheim gestellt.
Dennoch blieb der Umgang mit psilocybinhaltigen Pilzen in
Deutschland lange Zeit erlaubt, solange der Wirkstoff nicht
extrahiert wurde. Erst 1998 wurde in der Anlage I zum
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Generalklausel eingefügt,
wonach „Pflanzen und Pflanzenteile" mit in den Anlagen
aufgeführten Stoffen Betäubungsmittel (BtM) sind, „wenn ein
Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist". Ob ein
Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist, wird aus den
Begleitumständen gefolgert. Hierbei kann davon ausgegangen
werden, dass die Strafverfolgungsorgane umfangreiche
Warnhinweise auf Duftkissen eher als eine besondere Art der
Werbung begreifen, weil sie dem Erwerber die
Schutzbehauptung gleich noch mitliefern. Seit Juli 2001
unterfallen ausdrücklich auch „Pilzmycelien" und „Sporen",
„die zur Gewinnung von Organismen" mit inkriminierten
Stoffen geeignet sind, dem BtMG.
Es besteht deshalb kein Zweifel, dass der Umgang mit
größeren Mengen psilocybinhaltiger Pilze oder auch bestimmte
Begehungsformen zu erheblichem Ärger mit der Justiz führen
können. Die nicht geringe Wirkstoffmenge Psilocybin, die
regelmäßig einen erhöhten Strafrahmen nach sich zieht (z.B.
Besitz/Handel min. ein Jahr, Einfuhr min. zwei Jahren), wird
bei 3 Gramm Psilocybin (300 Konsumeinheiten à 10 mg)
angenommen. Wer als Person über 21 Jahren einem Jugendlichen
(unter 18 Jahren) z.B. ein Pilzduftkissen überlässt, ist
ebenfalls mit Strafe nicht unter einem Jahr bedroht.
Wer mit Strafverfolgung konfrontiert ist, kann sich
allerdings um einen Ausweg bemühen. In Deutschland gilt im
Strafrecht der Rechtssatz: „Nulla poena sine lege", die
Strafbarkeit muss ausdrücklich vor der Tatbegehung bestimmt
gewesen sein. Daraus folgt das Analogieverbot. So dass sich
hinsichtlich psilocybinhaltiger Pilze nach wie vor die Frage
stellt, ob deren Strafbarkeit bestimmt ist. Denn die
überwiegende Meinung in der Wissenschaft geht davon aus,
dass Pilze keine Pflanzen sind, sondern eine eigene Gattung
bilden. Sind Pilze keine Pflanzen, unterstehen sie als
solche auch nicht dem BtMG. Allerdings werden nach einer
anderen Betrachtungsweise höhere und niedere Pflanzen
unterschieden.
In diesem Rahmen wären Pilze niedere Pflanzen.
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