Sind halluzinogene Pilze wirklich verboten?

Zunächst besteht international und national selbstverständlich die Absicht, auch den Rausch infolge Pilzgenusses bzw. der Einnahme entsprechender Wirkstoffe zu verhindern. Schon in der Einheitskonvention aus dem Jahre 1961 ("Single Convention") wurde der gängigste halluzinogene Pilzwirkstoff, das Psilocybin, internationaler Ächtung anheim gestellt.

Dennoch blieb der Umgang mit psilocybinhaltigen Pilzen in Deutschland lange Zeit erlaubt, solange der Wirkstoff nicht extrahiert wurde. Erst 1998 wurde in der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Generalklausel eingefügt, wonach „Pflanzen und Pflanzenteile" mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen Betäubungsmittel (BtM) sind, „wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist". Ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist, wird aus den Begleitumständen gefolgert. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die Strafverfolgungsorgane umfangreiche Warnhinweise auf Duftkissen eher als eine besondere Art der Werbung begreifen, weil sie dem Erwerber die Schutzbehauptung gleich noch mitliefern. Seit Juli 2001 unterfallen ausdrücklich auch „Pilzmycelien" und „Sporen", „die zur Gewinnung von Organismen" mit inkriminierten Stoffen geeignet sind, dem BtMG.

Es besteht deshalb kein Zweifel, dass der Umgang mit größeren Mengen psilocybinhaltiger Pilze oder auch bestimmte Begehungsformen zu erheblichem Ärger mit der Justiz führen können. Die nicht geringe Wirkstoffmenge Psilocybin, die regelmäßig einen erhöhten Strafrahmen nach sich zieht (z.B. Besitz/Handel min. ein Jahr, Einfuhr min. zwei Jahren), wird bei 3 Gramm Psilocybin (300 Konsumeinheiten à 10 mg) angenommen. Wer als Person über 21 Jahren einem Jugendlichen (unter 18 Jahren) z.B. ein Pilzduftkissen überlässt, ist ebenfalls mit Strafe nicht unter einem Jahr bedroht.

Wer mit Strafverfolgung konfrontiert ist, kann sich allerdings um einen Ausweg bemühen. In Deutschland gilt im Strafrecht der Rechtssatz: „Nulla poena sine lege", die Strafbarkeit muss ausdrücklich vor der Tatbegehung bestimmt gewesen sein. Daraus folgt das Analogieverbot. So dass sich hinsichtlich psilocybinhaltiger Pilze nach wie vor die Frage stellt, ob deren Strafbarkeit bestimmt ist. Denn die überwiegende Meinung in der Wissenschaft geht davon aus, dass Pilze keine Pflanzen sind, sondern eine eigene Gattung bilden. Sind Pilze keine Pflanzen, unterstehen sie als solche auch nicht dem BtMG. Allerdings werden nach einer anderen Betrachtungsweise höhere und niedere Pflanzen unterschieden.
In diesem Rahmen wären Pilze niedere Pflanzen.