Rechtliches rund um den Nutzhanf

Im Jahr 1982 wurde der Anbau von Hanf unabhängig von der Höhe des THC-Gehaltes verboten. Auch bei THC-armen Sorten (< 0,3 % THC) wurde grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs angenommen. Langsam setzte sich dann die Erkenntnis durch, dass diese Sorten nicht für den "Missbrauch" geeignet und daher in diesem Rahmen auch nicht profitabel seien. Zeitgleich wurde das Marktpotential dieser Pflanze erkannt. Sogar seitens der EU wurden Flächenbeihilfen für den Nutzhanfanbau gewährt, in deren Genuss die Bauern in Deutschland natürlich auch kommen sollten. Seit 1996 kann Cannabis unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei angebaut werden:

1. Zur Rübenzucht ist die Anpflanzung als Schutzstreifen zwischen den Rüben erlaubt - unter der Voraussetzung, dass die Pflanzen vor der Blüte vernichtet werden. Diese beiden Kriterien werden im Zweifel glaubhaft zu machen sein.

2. Als Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 ALG (gewissen Mindestgröße). Es darf nur zertifiziertes Saatgut angebaut werden, also bestimmte benannte Sorten (< 0,3 % THC). Die bekanntesten zugelassenen Nutzhanfsorten heißen: Carmagnola, CS, Delta Llosa, Delta 405, Epsilon 68, Fedora 19, Fedrina 74, Felina 34, Ferimon, Fibranova, Fibrimon 24, Fibrimon 56, Futura 77, Santhica 23. Ferner muss der Anbau noch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt anzeigt werden, und zwar auf dem hierfür vorgesehenem Formblatt (§ 24a BtMG). Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 25.000,-- EUR geahndet werden (§ 32 BtMG).

Hier haben es unsere Freunde aus z.B. Österreich leichter. Sollte sich hier nicht kurzfristig etwas geändert haben, so ist der Anbau von Cannabis dort – unabhängig vom THC-Gehalt – erlaubt und unterliegt keiner Meldepflicht. Verboten ist er nur zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung. Als „Suchtgift" gelten dort nur die Blüten einschließlich des Harzes.

Für die Abnehmer der Urproduzenten gilt, dass der Verkehr mit Nutzhanf zur Herstellung von Seilen, Papier, Textilien, Kosmetika, Speiseölen etc. ebenfalls erlaubnisfrei ist, wenn Sorten bis zu 0,3% THC gehandelt werden und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, z.B. mit Blick auf die geplante Betriebsform.

Bei Cannabissamen muss unterschieden werden: Hinsichtlich solcher von zugelassenen Nutzhanfsorten (< 0,3 % THC), die dem legalen Cannabisanbau zu dienen bestimmt sind, ist der Besitz und der Handel straflos. Ansonsten ist seit 1998 der Besitz von Cannabissamen, die zum Anbau bestimmt sind, verboten. Aus den Gesamtumständen (Preis, Verpackung, sonstige Produkte) wird geschlossen, ob es sich wirklich um – z.B. - Vogelfutter handelt. So wurde dann seinerzeit auch die "Drogenpolitische Guerilla" ermittelt und verurteilt, die Samen an Interessenten zur Aussaat in öffentlichen Park- und Grünanlagen verteilte.